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// Unternehmen //

Zur Erinnerung: die nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer sind weiterhin Mitglieder der Krankenkasse ihres Herkunftsstaates und müssen sich daher während der Entsendungsdauer nicht der Sozialversicherung in Frankreich anschließen.

Ab dem 1. April 2017 werden die entsandten Arbeitnehmer am Ort der Arbeitsleistung oder bei dem in Frankreich ansässigen Auftraggeber den Kontrollbehörden das Formular A1 zur Verfügung stellen müssen.

Dieses Formular belegt, welche Gesetzgebung bei den entsandten Arbeitnehmern anwendbar ist und soll die Kontrolle durch die französischen Behörden vereinfachen.

Bei mangelnder Vorlage des Formulars A1 durch den Arbeitnehmer muss:

  • der Arbeitgeber
  • oder der Vertreter in Frankreich
  • oder der Auftraggeber


das Formular den Kontrollbehörden bereitstellen.

Ab dem 1. April 2017 wird jede mangelnde Vorlage des Formulars durch ein Bußgeld i.H.v. 3.269 € pro betroffenen Arbeitnehmer bestraft.

Diese Strafe könnte bei erneutem Pflichtverstoß in einem Zeitraum von zwei Jahren ab dem ersten Verstoß verdoppelt werden.

Wenn der Arbeitgeber das Formular bereits beantragt hat, den Antrag nachweisen und das Formular binnen zwei Monaten ab der Kontrolle vorlegen kann, entfällt jedoch das Bußgeld.

Unsere Anwaltskanzlei JUROPE steht Ihnen zur Verfügung, um Sie in Frankreich im Rahmen Ihrer Entsendungsvorgänge zu vertreten und Sie bei Kontrollen zu unterstützen.

Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich: neues Bussgeld bei fehlender Vorlage des Formulars A1

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Praktische Informationen

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