Laut Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 1989 verpflichtet sich der Mieter dazu die gemieteten Räumlichkeiten friedfertig gemäß deren vertragsgemäßer Bestimmung zu nutzen.
Jeglicher Missbrauch/Übernutzung kann die gerichtliche Auflösung mit sich ziehen, wenn der Vermieter beweisen kann, dass das fehlerhafte Verhalten des Mieters schwerwiegend genug ist.
Dies ist der Fall, wenn die Nachbarn und der Bericht des Vermittlers des Vermieters belegen, dass die Mieterin mehrere Nachbarn regelmäßig beleidigt hat und unrechtmäßige Vorwürfe ihnen gegenüber geäußert hat (Überwachung, angebliche außereheliche Affäre mit ihrem Ehemann), und das Ehepaar ein aggressives unpassendes Verhalten an den Tag gelegt hat (Verfolgung eines Nachbarn bis zum Aufzug, Drohung eine Tränengasbombe zu benutzen, aggressives Verhalten den Kindern gegenüber, Aggressivität des Ehemannes, Lärmstörungen, heftige und laute Auseinandersetzungen).
Der Richter sprach die Kündigung des Mietvertrags aus aufgrund des schwerwiegenden und wiederholten Fehlverhaltens des Mieters, das – gelinde gesagt - recht umständlich war.
Cour d'appel, Angers, Chambre civile A, 10 Octobre 2017 – n° 16/0322
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