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// Aktuelles //

Vertragsklauseln zur Schadensersatzbegrenzung bleiben im Falle der mangelhaften Ausführung des Vertrags anwendbar, selbst wenn der Verkaufsvertrag aufgelöst wurde. Dies wurde vom französischen Kassationshof per Urteil vom 7. Februar 2018 entschieden.

Der Verkäufer einer Heizanlage, die in der Zentrale einer Gesellschaft installiert wurde, führte Reparaturen an dieser durch. Der Bericht eines Sachkundigen offenbarte, dass die neuen Lecks an der Heizanlage durch die vom Verkäufer durchgeführten Schweißungen entstanden sind. Die Gesellschaft begab sich danach vor Gericht, setzte die Auflösung des Kaufvertrags durch und klagte auf Zahlung einer Schadensersatzsumme, um die entstandenen materiellen Schäden und die Umsatzverluste zu entschädigen. Der Verkäufer berief sich daraufhin auf die Anwendung der Schadensersatzklausel, die im aufgelösten Vertrag stand.

Der Verkäufer wurde vom Berufungsgericht zur Schadensersatzzahlung ohne Anwendung der Begrenzungsklausel verurteilt, da die Auflösung des Vertrags rückwirkend die Nichtigkeit des Vertrags mit sich zieht und die Vertragsparteien in ihre vorige Lage zurückversetzt.

Der Kassationshof sieht das anders und hebt das Urteil auf.

Im Falle der Auflösung eines Vertrags aufgrund der Nichtausführung bleiben die Klauseln zur Schadensersatzbegrenzung hinsichtlich der Nichtausführung des Vertrags wirksam.

Es handelt sich hierbei, um die erste Positionsänderung des Kassationshofs. Zuvor urteilte diese, dass die Auflösung des Vertrags rückwirkend die Nichtigkeit der Klauseln zur Kündigung und deren Folgen mit sich zieht, insbesondere die Klauseln zur Haftungseinschränkung.

Im Allgemeinen ließ der Kassationshof nur die weitere Wirksamkeit von Konfliktlösungsklauseln nach Auflösung, Aufhebung oder Nichtigkeit  eines Vertrags zu, mit der Begründung, dass diese als unabhängig vom Vertrag zu sehen sind, in dem sie stehen.

Seit der Reform des Vertragsrechts in 2016, sieht das frz. Zivilgesetzbuchs vor, dass „die Vertragsauflösung weder die Aufhebung von Konfliktlösungsklauseln noch die Aufhebung von Klauseln, die für den Fall einer Vertragsauflösung vorgesehen wurden, wie Vertraulichkeits- und Wettbewerbsklauseln, mit sich zieht.“ (Artikel 1230)

Die Änderung der stetigen Rechtsprechung des Kassationshofs kann im Licht der neuen Dispositionen des Zivilgesetzbuchs gesehen werden. Die Klauseln zur Schadensersatzbegrenzung können ebenfalls dafür vorgesehen sein, im Fall der Vertragsauflösung, weiterhin Anwendung zu finden.

Somit wäre es möglich anzunehmen, dass die vorliegende Rechtsprechung auch andere Klauseln betrifft, die dafür gedacht sind die Auswirkung eines aufgelösten Vertrags zu regulieren, wie z.B. Klauseln zur Haftungseinschränkung  oder Strafklauseln.

Com. 7-2-2018 n° 16-20.352 F-PBI, Sté Constructions industrielles de la Méditerranée c/ Sté Valmy énergies

Wirksamkeit von Schadensersatzbegrenzungsklauseln infolge der Vertragsauflösung aufgrund von Nichtausführung

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